UMETA Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
Stand: 24.04.2007

§ 1

Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen von beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen uns und Unternehmern bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschlossener Verträge.
Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen ohne zeitliche Begrenzung. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir generell nicht an. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner ohne Vorbehalt ausführen oder im Einzelfall der Geltung entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners nicht gesondert widersprechen. Unseren Verkaufsbedingungen entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nur wirksam, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

§ 2

Angebot, Vertragsschluss

Eine uns zugegangene Bestellung stellt ein bindendes Angebot dar, das wir annehmen können durch Übersendung einer Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen.
Von uns unterbreitete Angebote sind sämtlich freibleibend, soweit sich aus einer von uns übersandten Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt.
Soweit im Zusammenhang mit von uns erstellten Angeboten Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen oder sonstige als vertraulich zu behandelnde Unterlagen überreicht oder zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte daran vor. Deren Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Sämtliche Angaben in von uns erstellten Unterlagen erfolgen unter Vorbehalt und entfalten keine Bindungswirkung nach § 145 BGB, es sei denn, dies wird von uns ausdrücklich zugesichert.

§ 3

Preise, Zahlungsbedingungen

Der von uns in einer Auftragsbestätigung benannte Preis ist grundsätzlich bindend. Wir behalten uns aber vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn sich nach Übersendung der Auftragsbestätigung bis zum Lieferdatum Kostenpositionen, z.B. im Hinblick auf Materialpreise oder Lohnerhöhungen aufgrund von Tarifabschlüssen, geändert haben.
Alle Preise verstehen sich in der Währung €.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”. Sie schließen Fracht, Zoll, Porto, Versicherung, Verpackung und sonstige Spesen nicht ein, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist. Verpackungen werden von uns nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelfall zurückgenommen.
Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
Jeder Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist maßgebend das Datum des Zahlungseinganges bei uns. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch unseren Vertragspartner ist ausgeschlossen, wenn sein Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Zahlungen durch Wechsel oder Scheck sind nur möglich, wenn wir dem ausdrücklich vorab schriftlich zugestimmt haben. Sofern wir eine solche Zustimmung abgegeben haben, gilt jede Annahme eines Wechsels oder Schecks erfüllungshalber.

§ 4

Gefahrübergang, Lieferzeit

Grundsätzlich gilt jede Lieferung als “ab Werk” vereinbart, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir stellen die Waren zur Abholung durch unsere Vertragspartner in der Verpackung zur Abholung bereit, die gemäß § 3 Nr. 4 vereinbart wurde.
Wird die Versendung mit einem Vertragspartner gesondert vereinbart, geht die Gefahr mit der Absendung auf den Vertragspartner über. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die der Sphäre des Vertragspartners oder seiner Erfüllungsgehilfen zuzuordnen sind, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
Teillieferungen sind zulässig.
Liefertermine und –fristen gelten als verbindlich vereinbart, wenn dies in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich erklärt ist.
Der Beginn vereinbarter Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Vertragspartners voraus. Insoweit bleibt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorbehalten.
Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden Schaden – einschließlich etwaiger Mehraufwendungen – ersetzt zu verlangen. Während des Annahmeverzugs geht jede Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Ware auf den Vertragspartner über.
Wird die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Rohstoffmängel usw. verzögert, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit. Überschreitet die durch vorbeschriebene Umstände eingetretene Verzögerung den Zeitraum von einem Monat, sind wir berechtigt, wegen der noch nicht erfüllten Lieferungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. In Fällen der Lieferverzögerung oder des Rücktritts aufgrund vorbeschriebener Umstände ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Vertragspartner ausgeschlossen.

§ 5

Haftung für Mängel

Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein Mangel der von uns gelieferten Ware vorliegt, behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, beginnend mit Lieferung der Ware. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregesses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, soweit es nicht Schadensersatzansprüche wegen Mängeln betrifft. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt nachstehend § 6.
Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner von uns grundsätzlich nicht, es sei denn, solche wurden ausdrücklich erklärt.

§ 6

Haftung für Schäden

Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unseres Vertragspartners sowie bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und bei Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens, beschränkt aber auf den regelmäßig vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist darüber hinaus für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal auf 5 % des Lieferwertes begrenzt.
Der vorbenannte Ausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners beruhen, in Bezug auf leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Lieferung der Sache.
Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen und eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferter Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns gegen unseren Vertragspartner zustehen einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen, Ersatzteilbestellungen sowie Kontokorrent. Dieser Vorbehalt gilt auch, wenn die konkret gelieferte Ware bereits durch den Vertragspartner bezahlt worden ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt durch uns gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern zum Neuwert. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Ware hat der Vertragspartner auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
Sollten Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter auf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware drohen, hat uns der Vertragspartner hierüber unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Vertragspartner hat die uns aus der Intervention entstehenden Kosten zu tragen soweit der Dritte nicht nach Aufforderung durch uns innerhalb einer gesetzten Frist diese erstattet.
Unser Vertragspartner ist verpflichtet, jeden Dritten auf unsere an der gelieferten Ware bestehenden Rechte hinzuweisen, bevor dieser eine Pfändung oder einen sonstigen Eingriff im vorbenannten Sinne durchführt.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch schon jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden ab bis zur Erfüllung aller unserer gegen ihn gerichteten Ansprüche. Die Abtretung bezieht sich auch auf alle Forderungen, die aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der von uns gelieferten Ware unserem Vertragspartner, z.B. aufgrund unerlaubter Handlung oder entgeltlicher Gebrauchsüberlassung, entstanden sind. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Vertragspartner nach der Abtretung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, diese Ermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Befindet sich unser Vertragspartner in Zahlungsverzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist unser Vertragspartner verpflichtet, jeden Forderungsschuldner über die an uns erfolgte Abtretung umgehend zu informieren und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben, einschließlich der konkreten Benennung sämtlicher Forderungsschuldner, zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Waren durch unseren Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Vertragspartner tritt uns gleichermaßen die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der von uns gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, sofern der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz/Antidiskriminierung

In unserem Unternehmen erfährt das zum 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in seiner aktuellen Fassung uneingeschränkte Beachtung. Aus der Sphäre unseres Unternehmens sollen daher sowohl betriebsintern als auch gegenüber Dritten keinerlei Diskriminierungen oder andere Benachteiligungen ausgehen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der sexuellen Identität, des Alters oder einer Behinderung. Eine unzulässige Diskriminierung bzw. Benachteiligung im Sinne der gesetzlichen Regelung liegt vor, wenn eine Handlung oder ein Unterlassen unmittelbar oder mittelbar dazu führt, dass der Betroffene eine ungünstigere Behandlung erfährt als eine andere Person in vergleichbarer Situation, die nicht das Benachteiligungsmerkmal aufweist, erfahren würde. Als Arbeitgeber steht unser Unternehmen diesbezüglich in der Schutzpflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Diese Schutzpflicht besteht gemäß § 12 Abs. 4 AGG auch bezüglich Diskriminierungen und Benachteiligungen, die von Dritten ausgehen. Unsere Vertragspartner sind daher gehalten, in der Geschäftsbeziehung mit uns die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes umfänglich zu beachten.

§ 9

Gerichtsstand, Erfüllungsort, Geltendes Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für Ansprüche aus mit uns abgeschlossenen Verträgen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten über vor- und nachvertragliche Ansprüche sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags- oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses. Wir bleiben daneben berechtigt, Klage am Sitz unseres Vertragspartners zu erheben.
Grundsätzlich ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz, sofern sich nicht aus unserer Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
Für mit uns abgeschlossene Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 10

Sonstiges

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners gegenüber uns oder einem Dritten bedürfen der Schriftform. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Wir sind berechtigt, im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erlangte Daten des Vertragspartners gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern, zu bearbeiten, zu übermitteln und zu löschen.
Für die Geschäftsbeziehung zu unserem Vertragspartner gelten ausschließlich die vorliegenden Verkaufsbedingungen, die in deutscher Sprache abgefasst sind. Sollten wir im Einzelfall auf Wunsch eines Vertragspartners eine Übersetzung der Verkaufsbedingungen in eine andere Sprache dem Vertragspartner zur Verfügung stellen, erfolgt dies ausdrücklich ohne Gewähr für die inhaltliche Übereinstimmung der übersetzten Fassung mit dem deutschen Text. Insbesondere bei fehlender Übereinstimmung bleibt maßgeblich allein die vorliegende Abfassung unserer Verkaufsbedingungen in deutscher Sprache.

UMETA Technische Lieferbedingungen für Drehteile
Gegenstand dieser Verkaufsbedingungen sind ergänzend unsere TECHNISCHEN LIEFERBEDINGUNGEN FÜR DREHTEILE.

Diese senden wir auf Wunsch als Druckexemplar zu.

Im übrigen sind sie als Download hier erhältlich:

Technische Lieferbedingungen fuer Drehteile V2.0-2012.pdf

AVBs-Allg.Verkaufs Bed.pdf

UMETA

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® UMETA HERMANN ULRICHSKÖTTER METALLWARENFABRIK GMBH & CO. KG

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