Für Mängel von Lieferungen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leisten wir Gewähr in der Weise, dass wir Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu liefern.
Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Sie sind uns auf Verlangen frei Haus zurückzusenden.
Der Kunde hat uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben.
Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen.
Durch etwa seitens des Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Ist die Mängelbeseitigung trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche oder wegen Fehlschlagens der Ersatzlieferung nicht möglich, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Kunden stets für uns vorgenommen.
Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen.
Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen.
Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. bei Bezahlung im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 30 % übersteigt.
Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 7,5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigestellten Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.
Kosten für Versicherung trägt der Kunde.
Bei Lohnarbeit gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
Eingesandte Teile müssen aus einem gut zu bearbeitenden Material von normaler Beschaffenheit bestehen und müssen maßhaltig sein, soweit sie bereits bearbeitet sind.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir den Kunden auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen.
Ist der Kunde mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt hat unverzüglich nach unserer Mitteilung über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen.
Erklärt der Kunde den Rücktritt, so hat er die bereits geleistete Arbeit zu vergüten.
Erweisen sich eingesandte Teile infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
Durch uns verursachte Fehlarbeit bei der Lohnbearbeitung wird nicht berechnet.
In unseren Preisen ist kein Ausschussrisiko eingerechnet.
Sollte uns die übertragene Arbeit aus irgendeinem Grund nicht in allen Teilen gelingen, so können wir für die Kosten der Werkstücke, die Ausschuss geworden sein sollten, nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
Für die Ausführung von Lohnarbeiten können wir nur das Risiko der zu leistenden Arbeit übernehmen.
Der Kunde trägt die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände, es sei denn, dass diese von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
In diesem Fall steht dem Kunden ein Anspruch auf kostenlose Wiederbeschaffung oder Ausbesserung der beschädigten Gegenstände durch uns oder Ersatz in Geld nach unserer Wahl zu.
Die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche auf Schadenersatz, aus welchem Rechtsgrund sie auch immer entstanden sein mögen, insbesondere auf Ersatz des mittelbaren Schadens, wird ausgeschlossen.
Sind zur Durchführung des Auftrags spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge.
Dies gilt auch dann, wenn der Kunde ganz oder teilweise Werkzeugkosten bezahlt.
Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt.
Sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug fällig.
Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden zu liefern, so übernimmt der Kunde uns gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen.
Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
Entstehen uns in einem solchen Falle aus der Verletzung eines Schutzrechtes oder aus der Geltendmachung eines Schutzrechtes überhaupt Schäden, so hat uns der Kunde dafür Ersatz zu leisten.
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen.
Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat.
Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
Ausgeschlossen sind – soweit gesetzlich zulässig – alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art.
Dies gilt auch für solche Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen.
Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Lieferanten.
Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Bielefeld, Juni 2026
„`® UMETA HERMANN ULRICHSKÖTTER METALLWARENFABRIK GMBH & CO. KG
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